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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 13 R 137/08

Leitsatz

Leitsatz:

Die Anforderungen an den Inhalt einer Verrechnungserklärung sind mit Blick auf die Rechtswirkung der Verrechnung zu stellen. Da die zur Verrechnung gestellten Forderungen nur insoweit erlöschen, als sie sich decken, müssen sowohl die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, als auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird, hinreichend konkret bestimmt sein, damit festgestellt werden kann, welche Forderungen erloschen sind. Insoweit ist es ausreichend, wenn nur die zu verrechnenden Forderungen nach Art und Umfang hinreichend konkret bezeichnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-71737

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