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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 344/07

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Antragspflichtversicherter im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VI, dessen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk begründet worden ist, kann sich nach Treu und Glauben dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI von der Antragspflichtversicherung befreien lassen, wenn seit dem Antrag keine wesentliche Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-71649

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