LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 172/07
Leitsatz
Leitsatz:
Ein Eilfall im Sinne von § 121 S. 1 BSHG setzt nach voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist; die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der sofortigen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reicht daher für das Vorliegen eines Einzelfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus; vielmehr wird weiter vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. Dabei hat der Hilfeleistende ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 S. 1 BSHG noch vorliegen. Er muss versuchen, die Hilfe des Trägers der Sozialhilfe zu erreichen, sobald es möglich ist.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-71603
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