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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 SO 177/09 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Feststellungen des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hinsichtlich der Minutenzahlen für den Pflegebedarf entfalten für den Sozialhilfeträger keine rechtliche Bindungswirkung und machen eigene Feststellungen zur Erforderlichkeit der Hilfe nicht entbehrlich, weil das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI durch die drei Pflegestufen des § 15 SGB XI definiert wird, nicht durch den im Einzelfall jeweils in Minuten bestimmten Hilfebedarf bezogen auf die jeweiligen Leistungskomplexe.

2. Mangels Verfügungsbefugnis des Hilfebedürftigen stellt der der dauerhaften Testamentvollstreckung unterliegende Nachlass kein verwertbares Vermögen nach § 90 Abs 1 SGB XII dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
YAAAD-71582

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