LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 7 AS 606/09 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen der Partner so eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Grundsätzlich ist hierzu die Wohngemeinschaft der Partner erforderlich. Als weitere Hinweistatsachen dienen die Dauer des Zusammenlebens, bekannte intime Beziehungen, eine Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens sind wichtige Hinweistatsachen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (hier bejaht bei einer Partnerschaft auf Probe, die erst seit sechs Monaten besteht). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): KAAAD-71565
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