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LSG Hessen Urteil v. - L 1 KR 304/09

Leitsatz

Leitsatz:

Können Forderungen aus Vertragsleistungen nach Ablauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden, so handelt es sich hierbei um eine Ausschlussfrist, bei der eine Forderung nach Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden kann und die von Amts wegen zu beachten ist. Die Vergütung der Mehrwertsteuer wird auch von der Ausschlussfrist erfasst (hier: beim Streit über die Erstattung einer angefallenen Mehrwertsteuerdifferenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz von 7% und dem Regelsteuersatz von 16% für Sondennahrung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-71517

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