1. Der Weg zur oder von der Arbeit endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. Insoweit spielt es keine Rolle, ob es sich um die reguläre Außentür des Wohngebäudes handelt, durch welche der Versicherte vom versicherten Weg in die Privatsphäre hinübergetreten ist, oder ob es sich um einen Keller- oder einen Seitenausgang bzw. im Extremfall, wenn andere Ausgänge versperrt sind, es sich um eine andere Gebäudeöffnung, wie etwa ein Fenster handelt. Ausschlaggebend ist die Überlegung, dass dem Versicherten der Bereich innerhalb des bewohnten Gebäudes besser bekannt ist, als anderen Personen und er gleichsam für diese Gefahrenquelle mitverantwortlich ist.
2. Eine körperliche Reinigung während der Arbeit oder nach Betriebsschluss auf der Betriebsstätte oder in ihrer unmittelbaren Nähe kann zwar im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn im Einzelfall die vom Versicherten geleistete Betriebstätigkeit sein Bedürfnis nach körperlicher Reinigung während der Arbeit oder vor der Heimfahrt zumindest wesentlich mitbestimmt hat. Hingegen sind überwiegend private und nicht wesentlich betriebsbedingte Interessen für eine körperliche Reinigung ausschlaggebend, sofern sie nicht am Arbeitsplatz, sondern erst zu Hause vorgenommen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-71500
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