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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 157/07

Leitsatz

Leitsatz:

Im Falle des Mobbings am Arbeitsplatz wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls ist es unzulässig, daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen als wesentliche Folge des Arbeitsunfalles selbst anzunehmen. Auch eine Entschädigung als mittelbare Unfallfolge kommt insoweit nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-71475

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