Was unter der "betrieblichen Altersversorgung" im Sinne von § 229 SGB V zu verstehen ist, regelt das SGB V selbst nicht, wohl aber § 1 Abs. 1 BetrAVG. Danach handelt es sich um Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gilt u.a. § 1 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Diese Legaldefinition ist zwar nicht bindend, weil der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Sozialversicherungsrechts noch weiter ist. Für die Heranziehung von Leistungen zur Beitragsbemessung reicht danach aus, dass sie einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben (Betriebsbezug) haben und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (hier zur Frage der Beitragspflicht von Bezügen eines ehemalig selbstständigen Versicherungsvertreters aus einer Versorgungsregelung für selbstständige Vertrauensleute). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAD-71468
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.