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LSG Hessen Urteil v. - L 1 KR 62/06

Leitsatz

Leitsatz:

Was unter der "betrieblichen Altersversorgung" im Sinne von § 229 SGB V zu verstehen ist, regelt das SGB V selbst nicht, wohl aber § 1 Abs. 1 BetrAVG. Danach handelt es sich um Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gilt u.a. § 1 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Diese Legaldefinition ist zwar nicht bindend, weil der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Sozialversicherungsrechts noch weiter ist. Für die Heranziehung von Leistungen zur Beitragsbemessung reicht danach aus, dass sie einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben (Betriebsbezug) haben und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (hier zur Frage der Beitragspflicht von Bezügen eines ehemalig selbstständigen Versicherungsvertreters aus einer Versorgungsregelung für selbstständige Vertrauensleute). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-71468

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