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LSG Hessen Urteil v. - L 4 SB 57/08

Leitsatz

Leitsatz:

Hat der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, und ist der Antrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden, so ist sein gewöhnlicher Aufenthalt, dessen Ende unabsehbar ist, im Geltungsbereich des SGB IX abweichend vom AufenthG rechtmäßig im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAD-71448

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