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LSG Hamburg Beschluss v. - L 1 B 202/09 ER KR

Leitsatz

Leitsatz:

§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB V setzt voraus, dass die Leistungen in einem Haushalt oder "sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,_" erbracht werden können. Einrichtungen, in denen behinderten Menschen Eingliederungshilfe gewährt wird, können eine "betreute Wohnform" im Sinne des Gesetzes sein, wenn durch den Aufenthalt nicht ein Anspruch auf Leistungen der Behandlungspflege begründet wird, zumindest handelt es sich aber um einen "sonst geeigneten Ort". Nicht entscheidend ist, dass die Einrichtung unter das HeimG fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-71357

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