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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 7 KA 15/06

Leitsatz

Leitsatz:

Die verhältnismäßig geringe Vergütung eines im Wege der Sonderbedarfszulassung tätigen Facharztes, der nur ein beschränktes Leistungsspektrum abrechnen darf (hier: Angiologie), verstößt nicht zwingend gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Das wirtschaftliche Risiko der mangelnden Rentabilität einer stark spezialisierten Praxis trägt grundsätzlich der Vertragsarzt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-71334

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