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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 7 KA 12/06

Leitsatz

Leitsatz:

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V die Personen einzubeziehen, für die eine Krankenkasse nach § 264 SGB V in der bis zum geltenden Fassung bzw. nach § 264 Abs. 1 SGB V in der seit dem geltenden Fassung die Krankenbehandlung auftragsweise übernommen hat. Denn die ärztliche Behandlung dieses Personenkreises gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 106 Abs. 1 SGB V allein der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt. Die für eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderliche gesetzliche Ermächtigung ist auch nicht in den Vorschriften der §§ 37, 38 Abs. 3 BSHG (bzw. seit dem in § 52 Abs. 3 SGB XII) zu erblicken. Denn diese überführen das Leistungserbringerrecht des SGB V in das Sozialhilferecht und nicht das Leistungsrecht der Sozialhilfe in das Vertragsarztrecht.

(Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs des Landesschiedsamtes über die Einbeziehung von nichtversicherten Sozialhilfeempfängern in die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V)

»Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V die Personen einzubeziehen, für die eine Krankenkasse nach § 264 SGB V in der bis zum geltenden Fassung bzw. nach § 264 Abs. 1 SGB V in der seit dem geltenden Fassung die Krankenbehandlung auftragsweise übernommen hat. Denn die ärztliche Behandlung dieses Personenkreises gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, die nach § 106 Abs. 1 SGB V allein der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt. Die für eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderliche gesetzliche Ermächtigung ist auch nicht in den Vorschriften der §§ 37, 38 Abs. 3 BSHG (bzw. seit dem in § 52 Abs. 3 SGB XII) zu erblicken. Denn diese überführen das Leistungserbringerrecht des SGB V in das Sozialhilferecht und nicht das Leistungsrecht der Sozialhilfe in das Vertragsarztrecht.«

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-71227

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