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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 5 AS 1114/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, dem Termin ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung fern, so setzt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihn voraus, dass zum einen die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Berücksichtigung des die Ermessensausübung leitenden Gesetzeszwecks geboten war und zum anderen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die gebotene Reaktion auf das Ausbleiben darstellt. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kosten-entscheidung bedarf (entgegen , und ). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung der au-ßergerichtlichen Kosten ist nicht § 193 SGG, sondern der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO, mittels essen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom X B 76/06).

Fundstelle(n):
JAAAD-71091

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