Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Diese droht - im Falle einer angemieteten Wohnung - im Falle der Nichtzahlung von Miete. Regelmäßig übernahmefähig sind danach die Mietkosten, wobei es in der Regel ausreichend ist, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Gleiches gilt im Grunde für die angemessenen Kosten des selbst genutzten Wohnungseigentums. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen jedoch dann nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann (hier: Vermietung der Eigentumswohnung des Hilfebedürftigen zur Benutzung als Büro und Wohnraum an eine GmbH, deren Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist).
Fundstelle(n): ZAAAD-71077
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