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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 18/08

Leitsatz

Leitsatz:

Sachenrechtlich selbständigen Teilkomponenten eines komplexen Hilfsmittelsystems (hier: Antriebseinheit eines Herzunterstützungssystems), deren Wirkung nur im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem eintritt, stellen kein Hilfsmittel dar, das in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V eingetragen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn die Teilkomponente austauschbar ist und einen erheblichen Gebrauchsvorteil (hier: Erschließung des Nahbereichs) bietet, der selbst Zweck einer Hilfsmittelversorgung sein kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-71065

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