Ein Ehemann, der als Geschäftsführer seiner Ehefrau beschäftigt ist, kann abhängig Beschäftigter nach § 7 SGB IV sein, auch wenn das Unternehmen ursprünglich als GbR geführt wurde, später dann aus einem steuerlichen Grund von der Ehefrau als Alleininhaberin weiterbetrieben wurde und wird, auch wenn dieser Grund mittlerweile wieder weggefallen ist und das Unternehmen nach außen primär unter dem Namen beider Eheleute auftritt.
Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben. Auch die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (hier bei einem Ehemann, der als Geschäftsführer seiner Ehefrau beschäftigt ist, wenn das Unternehmen ursprünglich als GbR geführt wurde, später dann aus einem steuerlichen Grund von der Ehefrau als Alleininhaberin weiterbetrieben wurde und wird, auch wenn dieser Grund mittlerweile wieder weggefallen ist und das Unternehmen nach außen primär unter dem Namen beider Eheleute auftritt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-71011
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