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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 1 KR 315/08

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Reinigungskraft kann abhängig beschäftigt sein, auch wenn die Arbeitszeit weitgehend frei ist und keine näheren Weisungen bestehen und sie sich auch von ihrer Tochter vertreten lassen kann.

Auch wenn die Arbeitszeit einer Reinigungskraft weitgehend frei ist, keine näheren Weisungen bestehen und eine Vertretung durch die Tochter möglich ist, kann eine Reinigungskraft abhängig beschäftigt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-70933

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