Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen war bis zum nicht hinreichend ermächtigt, ein Arzneimitel (hier: Thym-Uvocal als Organhydrolysat) grundsätzlich in den nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen Arzneimittelrichtlinien von der Erstattungsfähigkeit auszuschließen.
Die Befugnis zum Ausschluss bestimmter Arzneimittel aus der Verordnungsfähigkeit war in dem vor dem geltenden Recht in § 34 Abs. 3 SGB V ausdrücklich nur dem Verordnungsgeber eingeräumt. Daher war der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bis dahin nicht hinreichend ermächtigt, ein Arzneimittel (hier: Thym-Uvocal als Organhydrolysat) grundsätzlich in den Arzneimittelrichtlinien von der Erstattungsfähigkeit auszuschließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-70910
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