Ein Verschuldenserfordernis besteht im Rahmen von Honorarkürzungen oder Verordnungsregressen gemäß § 106 SGB V nicht (vgl. [Wobe Mugos E]). Zu unterscheiden ist zwischen dem verschuldensabhängigen Begriff des sonstigen Schadens und dem verschuldensunabhängigen Verordnungsregress wegen Unwirtschaftlichkeit.
1. Auch nach den Grundsätzen über den Off-Label-Use von Arzneimitteln besteht für die Verordnung des Immunglobulins Intraglobin zur Behandlung Multipler Sklerose keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Im Rahmen von Honorarkürzungen oder Verordnungsregressen nach § 106 SGB V besteht kein Verschuldenserfordernis, da zwischen dem verschuldensabhängigen Begriff des "sonstigen Schadens" und dem verschuldensunabhängigen Verordnungsregress wegen Unwirtschaftlichkeit zu unterscheiden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAD-70909
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