Im Streit um die Rechtmäßigkeit eines einprozentigen Einbehalts nach § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist es in einem ersten Schritt ausreichend, das Bestehen von Verträgen im Sinne der §§ 140 a ff. SGB V durch Vorlage von Meldebestätigungen der Registrierungsstelle bei der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) nachzuweisen. Die Frage, ob ein relevanter Vertrag der intergrierten Versorgung vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. In einem zweiten Schritt sind bloße Meldebestätigungen der Registrierungsstelle im Prozess nicht ausreichend und geschlossene Verträge vollständig vorzulegen, wenn das Vorliegen von Verträgen integrierter Versorgung substantiiert bestritten wird oder sich schon aus den Meldebestätigungen der Registrierungsstelle selbst Zweifel an der rechtlichen Qualität der Verträge ergeben.
Es ist in einem ersten Schritt grundsätzlich ausreichend, das Bestehen von Verträgen im Sinne der §§ 140aff SGB V durch Vorlage von Meldebestätigungen der Registrierungsstelle bei der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) nachzuweisen. In einem zweiten Schritt sind bloße Meldebestätigungen der Registrierungsstelle im Prozess nicht ausreichend und geschlossene Verträge vollständig vorzulegen, wenn das Vorliegen von Verträgen integrierter Versorgung substantiiert bestritten wird oder sich schon aus den Meldebestätigungen der Registrierungsstelle selbst Zweifel an der rechtlichen Qualität der Verträge ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-70849
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