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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 4 B 746/07 R

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es liegt keine unwirksame Prozesshandlung nach § 202 SGG iVm § 249 Abs. 2 ZPO vor, wenn ein Insolvenzschuldner gegen eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er die Unterbrechung des Rechtsstreits geltend macht.

2. Ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren kann hinsichtlich der Kosten noch rechtshängig sein, so dass eine Kostenentscheidung als Hauptsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2, 240 ZPO nicht während der Unterbrechung des Verfahrens getroffen werden darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
ZIP 2009 S. 2360 Nr. 49
QAAAD-70834

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