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LSG Bayern Beschluss v. - L 9 B 277/07 AL PKH

Leitsatz

Leitsatz:

Wird über Prozesskostenhilfe erst mit oder nach Abschluss des Verfahrens entschieden, wird das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Aussicht auf Erfolg" faktisch durch den Maßstab des tatsächlichen Erfolgs in der Hauptsache ersetzt und so der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt. Zudem gebietet es der aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Grundsatz des fairen Verfahrens, dass über Prozesskostenhilfe vor Abschluss der Hauptsache zu entscheiden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
SAAAD-70615

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