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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 EG 9/10 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Anders als die Fortgeltung des Aufenthaltstitels im Wege der Fiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG stellt die beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG keinen Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG dar. Die Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist kein Verwaltungsakt und in ihm dürfen Aufenthaltsrechte auch gar nicht geregelt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
SAAAD-70599

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