Der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1959, wonach der damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes, des fürsorgerischen Parteigegners und der Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen wurde, ist heute nicht mehr vertretbar. Denn der Gesetzgeber selbst war für die Prozesskostenhilfe davon ausgegangen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Zudem hat sich die Mitwirkung von Rechtsanwälten im Interesse der Partei als auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege als wertvoll erwiesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): GAAAD-70551
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