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LSG Bayern Beschluss v. - L 2 U 328/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Höhe der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 bis 3 GKG maßgebend. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Klage auf Erlass einer Beitragsforderung zuzüglich Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge ist die Gesamtforderung maßgebend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
KAAAD-70434

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