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LSG Bayern Urteil v. - L 2 U 108/08

Leitsatz

Leitsatz:

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Zukunft, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Gemäß § 73 Abs. 3 SGB VII ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-70374

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