Terminsbestimmungen und Ladungen sind gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 SGG grundsätzlich nicht mehr zuzustellen. Vielmehr genügt die Bekanntgabe, etwa mittels einfachen Briefes. Wird demnach mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, so wird dadurch in der Regel der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung erbracht. Dies bedeutet aber nicht, dass in allen anderen Fällen der "schlichten" Bekanntgabe der Ladung von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung auszugehen ist, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Ob dies zutrifft, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es nicht an die allgemeinen Vorschriften über das Beweisverfahren gebunden, sondern es entscheidet im sog. Freibeweis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-70354
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