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LSG Bayern Beschluss v. - L 16 AS 27/10 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG bzw. § 193 Abs. 6 S. 6 VVG besteht auch bei Beitragsrückständen Krankenversicherungsschutz. Daher entstehen dem privat krankenversicherten Hilfebedürftigen keine unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteile dadurch, dass der Leistungsträger des SGB II nur Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe zahlt, die für einen Bezieher in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
GAAAD-70350

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