Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz sind bei der Beurteilung der Hilflosigkeit von Kindern und Jugendlichen Besonderheiten zu beachten. Bei der Mukoviszidose ist bei Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen (z.B. ständige Überwachung hinsichtlich Bronchialdrainagen und Inhalationen, Anleitung zur und Überwachung der Nahrungsaufnahme, psychische Führung) im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingt. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht. Über die Vollendung des 16./18. Lebensjahres hinaus müssen für das Merkzeichen H die für Erwachsene geltenden Kriterien der Hilflosigkeit erfüllt sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAD-70345
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