Eheähnlich ist eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine Entscheidung hierüber ist nur anhand bestimmter "Hilfstatsachen" möglich, die nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet und mithin nicht "verabsolutiert" werden dürfen. Derartige Indizien sind die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenständen des anderen Partners zu verfügen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Auch ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein. Eine eheähnliche Gemeinschaft geht aufgrund ihrer gegenseitigen inneren Bindungen der Partner über eine reine Zweck-, Haus-, Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): SAAAD-70333
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