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LSG Bayern Urteil v. - L 17 U 390/06

Leitsatz

Leitsatz:

Der "Anspruch auf eine Sozialleistung" im Sinne des § 45 SGB I ist bei Übergangsleistungen der einheitliche - zweistufige - Anspruch, der aus dem Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach und dem (jeweiligen) (Einzel-) Leistungsanspruch besteht, der mit der Bekanntgabe des konkretisierenden Verwaltungsakts mit konstitutiver Wirkung gemäß § 37 SGB X über Art, Dauer und Höhe der (Einzel-)Leistung im Rahmen der Ermessenausübung entsteht und fällig wird. Liegt keine Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsaktes mit konstitutiver Wirkung vor, so tritt keine Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-70321

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