Erforderlich kann ein Hilfsmittel immer nur dann sein, wenn es überhaupt geeignet ist, den Versicherten bei der Bewältigung seiner Grundbedürfnisse, z.B. zu weiter entfernt liegenden Zielen selbständig zu gelangen, zu unterstützen. Dies bedeutet für einen Selbstfahrrollstuhl, dass der Versicherte selbst imstande sein muss, mit diesem Hilfsmittel bestimmungsgemäß umzugehen. Das heißt, der Versicherte muss in der Lage sein, die Technik des Fahrens mit einem solchen Rollstuhl zu beherrschen, aber darüber hinaus auch die Straßenverkehrsregeln insoweit einzuhalten, als sie für das Fahren mit einem führerscheinfreien Fahrzeug gelten (hier: nicht ausreichende gesundheitliche Befähigung wegen der Folgen einer Alkoholkrankheit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-70314
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