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LSG Bayern Beschluss v. - L 2 KN 22/06 P

Leitsatz

Leitsatz:

Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts kann im Berufungsverfahren zum Nachteil des Klägers abgeändert werden (hier: Aufspaltung der Kostenentscheidung, weil nur einer von mehreren Verfahrensbeteiligten zum kostenprivilegierten Personenkreis gehört), weil insoweit der Grundsatz der reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht gilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-70300

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