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LSG Bayern Urteil v. - L 14 R 916/08

Leitsatz

Leitsatz:

Hat der Rentenversicherungsträger einen bestandskräftigen Vormerkungsbescheid rechtswidrig aufgehoben und die Altersrente des Klägers infolge dieser Aufhebung rechtsfehlerhaft zu niedrig bewilligt, so berührt dies den materiellen Anspruch des Versicherten nicht. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, den Rentenbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X insoweit aufzuheben und die Rentenhöhe neu festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-70278

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