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LSG Bayern Urteil v. - L 15 SB 45/06

Leitsatz

Leitsatz:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nur, den begünstigten Personenkreis nach sachgemäßen Erwägungen zu bestimmen. Diese Verfassungsnorm ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen beiden kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen könnte (hier: keine Gleichbehandlung von Rückengeschädigten mit außergewöhnlich Gehbehinderten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-70228

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