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LSG Bayern Urteil v. - L 17 U 395/06

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einer gemischten Motivationslage ist zur Bestimmung der Handlungstendenz für die Bezeichnung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und gesicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre. Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich, selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist (hier: Unfall bei der Reinigung eines auch privat genutzten Firmenwagens in einer Waschstraße). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-70134

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