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LSG Bayern Urteil v. - L 2 U 84/07

Leitsatz

Leitsatz:

Die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie auch das Unfallereignis, müssen im Grad der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Steht fest, dass das Unfallereignis von niemandem beobachtet worden war, so ist zwar nicht ausgeschlossen, von einem Arbeitsunfall auszugehen. Jedoch ist in einem solchen Fall erforderlich, dass zumindest vom Versicherten klare und nachvollziehbare Angaben über den Unfallablauf gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-70092

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