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LSG Bayern Urteil v. - L 5 KR 102/07

Leitsatz

Leitsatz:

Die Entscheidung einer Schiedsstelle ist ihrer Natur nach ein Interessenausgleich eines sachnahen und unabhängigen Gremiums, so dass sich eine eingeschränkte Kontrolldichte des Gerichts ergibt. Dieses darf in Anwendung der gesetzlichen Rechtsweggarantie und des Demokratiegebotes nur prüfen, ob ein faires Verfahren vorgelegen hatte, das rechtliche Gehör gewährt wurde, der bestehende Beurteilungsrahmen eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-69868

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