1. Für Klagen einer Arbeitgeberin (Auftraggeberin) im Anfrageverfahren zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro nicht angemessen; das Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV ist als Gesamtregelungswerk darauf gerichtet, den Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, welche sich in erster Linie auf die abzuführenden Beiträge bezieht.
2. Zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit ist im Regelfall ein Streitwert von 18.000 Euro angemessen; nur bei Besonderheiten des Einzelfalles ist hiervon nach unten (etwa bei geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigungen) als auch nach oben (etwa bei umfangreichen und/oder herausgehobenen Tätigkeiten) abzuweichen.
3. Bei einem erheblich über dem beitragsrechtlichen Durchschnittsentgelt (§§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) liegenden Vergütung und einem zeitlich ausdrücklich beschränkten Antrag ist der Streitwert im Einzelfall auf 18.000 Euro festzusetzen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 13/2009 S. 913 IAAAD-69860
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