Der innere Zusammenhang einer Geschäfts- und Dienstreise mit der versicherten Tätigkeit beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, weil nach der erkennbaren Konzeption der Veranstaltung nicht wesentlich betriebsdienliche Zwecke (hier "Incentivereise", Motivations-Belohnungsreise) verfolgt werden, unterliegen Teilnehmer nicht dem Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer vom Arbeitgeber subjektiv zur Wissensvermittlung zu einer derartigen Veranstaltung entsandt worden ist und bei ihm die der Veranstaltungskonzeption entsprechenden Gründe (Belohnung/Motivation) nicht vorliegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 1090 Nr. 23 DStR 2011 S. 13 Nr. 16 ZAAAD-69837
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