1. Eine Klage, in der der Kläger weder seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt, ist regelmäßig unzulässig.
2. Die Angabe des Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung.
3. Lässt sich weder im Inland noch im Ausland ein Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort eines Klägers feststellen, so ist nach § 202 SGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 16 ZPO das für den letzten Wohnsitz des Klägers zuständige Sozialgericht örtlich zuständig.
Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz, tatsächlichen Aufenthalt bzw. seinen Beschäftigungsort nicht mitgeteilt hatte. Die Angabe einer postalischen Erreichbarkeit genügt nicht. Die Unzulässigkeit der Klage schlägt nicht im Sinne einer Unzulässigkeit der Berufung durch. Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; dem Kläger muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom erstinstanzlichen Gericht verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-69823
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