1. Die Ablehnung eines nicht gestellten Leistungsantrags durch die Behörde kann nicht in die Aufhebung einer früheren, bereits bestandskräftigen Leistungsbewilligung umgedeutet werden, denn beide Verwaltungsakte sind nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB X auf das gleiche Ziel gerichtet.
2. Die bis zum in § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG enthaltene Regelung über die Höchstanspruchsdauer für den Kinderzuschlag von 36 Monaten führt nicht dazu, dass sich ein Verwaltungsakt mit dem die Behörde ohne zeitliche Befristung den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG gewährt hat, automatisch erledigt; der Verwaltungsakt ist nach § 48 SGB X aufzuheben.
3. Die Einstellung des Kinderzuschlags bedarf immer einer Entscheidung durch Bescheid; § 14 Abs. 2 BKGG in der bis geltenden Fassung ist auf den Kinderzuschlag nicht anwendbar.
Die Ablehnung eines nicht existierenden Antrags enthält inhaltlich keine Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten. Dieser lediglich formelle Verwaltungsakt ist rechtswidrig, denn für seinen Erlass stand keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Er kann auch nicht nach § 43 SGB X in die Aufhebung einer unbefristeten Bewilligung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG nach § 48 SGB X umgedeutet werden. Denn die Ablehnung eines Antrags und die Aufhebung von bisher bereits erbrachten Leistungen verfolgen nicht im Sinne eines gemeinsamen Regelungsinteresses dasselbe Ziel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-69822
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