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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3910/09

Leitsatz

Leitsatz:

Die stille Beteiligung (§§ 230 ff HGB) an einer KG steht der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem stillen Gesellschafter und der KG nicht entgegen, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust der Gesellschaft und auch nicht am Betriebsvermögen und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist. Da ein stiller und selbst ein atypisch stiller Gesellschafter im Außenverhältnis grundsätzlich nicht haftet (, juris mwN), trifft den Beschäftigten auch über die stille Beteiligung kein Unternehmerrisiko.

Auch bei einer Tätigkeit in einer Familiengesellschaft hängt die Entscheidung, ob ein abhängiges, die Versicherungspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, vom Umfang der Beteiligung und dem Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ab. Ist ein stiller Gesellschafter einer KG nicht am Verlust der Gesellschaft und auch nicht am Betriebsvermögen und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt, so steht die stille Beteiligung der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem stillen Gesellschafter und der KG nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 2367 Nr. 46
ZAAAD-69811

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