Für einen Vertragsbeitritt nach § 127 Abs. 2a S. 1 SGB V muss ein Vertrag im Sinne von § 127 Abs 2 SGB V bestehen, also zumindest ein solcher mit einem anderen Leistungserbringer abgeschlossen sein. Des Weiteren muss der Beitritt zu einem Vertrag erklärt werden. Im Übrigen ist der Beitritt zu einem geschlossenen Vertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft. Denn ein Vertragsbeitritt kommt nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer nicht schon aufgrund eigener Verträge zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist. Der Leistungserbringer muss in der Lage sein, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen. Der Beitritt eines Leistungserbringers zu einem Vertrag wird durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem beitrittswilligen Leistungserbringer und der Krankenkasse bewirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): IAAAD-69808
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