»§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III steht der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Kürzung der Regelleistung wegen stationärem Krankenhausaufenthalt im Zugunstenverfahren entgegen. Zwar hat das BSG zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung auf die Regelleistung für die Zeit bis entschieden, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt ( BSGE 101, 70 = sozR 4-4200 § 11 Nr. 11). Auch insoweit handelt es sich jedoch um die Frage der Auslegung einer Norm i.S.v. § 330 Abs. 1 SGB III, denn auch wenn die Gesamtheit der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Normen vom BSG anders ausgelegt wird als in einheitlicher Praxis von den Grundsicherungsträgern, ist dies ein Anwendungsfall des § 330 Abs. 1 SGB III.«
Der Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Kürzung der Regelleistung wegen stationärem Krankenhausaufenthalt im Zugunstenverfahren steht § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAD-69807
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