1. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2 SGB II verpflichtet die Grundsicherungsträger, die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen über die Regelleistung des § 20 SGB II hinaus zu übernehmen. Von dieser Rechtsgrundlage nicht erfasst sind Kosten, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder nicht von dieser als Sonderbedarf verursacht werden, wie z.B. Proviant oder Taschengeld, da diese aus der Regelleistung des § 20 SGB II zu bestreiten sind.
2. Eine Klassenfahrt ist eine schulische Veranstaltung, die nicht an der Schule stattfindet. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass mit ihr über den Unterrichtsstoff der Klasse hinaus soziale und pädagogische Inhalte in einem Umfeld vermittelt werden, das sich sowohl zeitlich als auch örtlich vom normalen Schulbetrieb unterscheidet. Insoweit tritt die "Klassenfahrt" mit ihrer pädagogischen, auf das soziale Verhalten im Klassenverband gerichteten Zielsetzung an die Stelle des Unterrichts und ergänzt diesen, sodass die Teilnahme möglichst aller Schüler einer Klasse vorausgesetzt werden muss; sie ist eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung. Prägend für den Begriff der Klassenfahrt ist insoweit, dass sich die gesamte "Klasse auf Fahrt" begibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 26/2010 S. 2041 EAAAD-69805
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