Fehlt ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft und lässt es sich auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen. Auch insoweit besteht eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben".. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 8 WoGG. Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle in der rechten Spalte anzusetzen und ein "Sicherheitszuschlag" zu bestimmen. Eine Differenzierung nach Wohnaltersklassen ist dabei nicht vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-69804
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