Beziehen Alg-II-Leistungsempfänger neben den Leistungen nach dem SGB II weitere Einnahmen, so bestimmt § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 2. Halbsatz SGB V zum einen, dass auch diese Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, und zum anderen, in welcher Rangfolge die Einnahmen heranzuziehen sind. Darüber hinaus bestimmt § 232 a Abs 4 (seit : § 232 a Abs 3) SGB V, dass die Regelung des § 226 SGB V entsprechend gilt; das heißt "neben" den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs 1 Satz1 Nr 2 SGB V werden bei Beziehern von Alg II die von ihnen bezogenen Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Während (nachgezahlte) Versorgungsbezüge beitragsrechtlich den Monaten zuzuordnen sind, für die sie gezahlt werden, ist nach dem Recht des SGB II auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Nachzahlung dem Betroffenen als sog bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zustanden.
Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen gelten als Beiträge für die Monate, für die sie nachgezahlt werden. Für Bezieher von Alg II ist aber auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem die Nachzahlung als sog bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Die Nachzahlung von Versorgungsbezügen stellt laufendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, welches für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem es zugeflossen ist, nicht aber für einen davor liegenden Zeitraum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-69803
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