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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 LW 5533/07

Leitsatz

Leitsatz:

Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erledigen sich durch die Zahlung des Drittschuldners. Denn mit Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger wird die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Eingelegte Rechtsbehelfe werden dann unzulässig, eine Anfechtungsklage kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-69798

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